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Statuten

Statuten des Quartiervereins Altstadt Luzern
(vormals Zentralgrossstadt) vom 5. April 1984

I. Zweck
Art. 1 Der Quartierverein Altstadt ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff.ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Quartierinteressen und die Pflege nachbarlicher Beziehungen. Er befasst sich insbesondere mit der Wahrung der Interessen und Vertretung der Anliegen der Bewohner, der Geschäftsleute und der Grundeigentümer. Er fördert eine ausgewogene Durchmischung von Wohnen, Geschäften, Gewerbe, Gaststätten und Kultur, die gute Nachbarschaft, und er bildet eine Plattform für das Gespräch zwischen den Interessegruppen.

II. Mitgliedschaft
Art. 3 Als Mitglieder können beitreten:
a) Quartiereinwohner
b) Haus- und Grundeigentümer des Quartiers
c) Geschäftsinhaber des Quartiers
d) Andere natürliche und juristische Personen, die an dem in Art. 2 umschriebenen Zweck interessiert sind.

Art. 4 Die Anmeldungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 5 Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand, unter jeweiliger Bekanntgabe der Mutationen an der Generalversammlung. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt jedoch geschuldet. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6 Der Ausschluss erfolgt aus wichtigen Gründen auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist nicht statthaft.

Art. 7 Jedes Mitglied hat den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 8 Vereinsmitglieder, welche sich um die Förderung der Quartierinteressen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.

III. Organe
Art. 9 Die Organe des Vorstandes sind :
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung
Art. 10 Die jährliche, ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitglieder sind unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Ausserordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Füftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 11 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand von 5 bis 25 Mitgliedern und 2 Rechnungsrevisoren. Sie bestimmt den Präsidenten und Vizepräsidenten. Bei der Bestimmung des Vorstandes ist eine angemessene Vertretung der Interessengruppen gemäss Art. 2 lit. a bis c anzustreben. Der Vorstand bestimmt einen Ausschuss und konstituiert sich selbst.

Art. 12 Die Generalversammlung ist überdies zu ständig für die Behandlung folgender Geschäfte :
a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Revisorenberichtes
e) Genehmigung des Jahresbudgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrages für natürliche und juristische Personen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
k) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mindestens 7 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich einzureichen sind.
l) Verschiedenes
m) Revision der Statuten
n) Auflösung des Vereins

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn drei Viertel der Anwesenden Stimmberechtigten Eintreten beschlossen haben.

Art. 13 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Durchführung beschlossen wird. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Der Vorstand
Art. 14 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Förderung der Vereinsangelegenheiten. Es steht ihm das Recht zu, Geschäfte mit Behörden und Privaten in eigener Kompetenz zu erledigen, Kommissionen zu bestellen und Eingaben an Amtsstellen zu verfassen. Er hat hierüber an der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Geschäfte von besonderer Tragweite bleiben der Generalversammlung vorbehalten.

Art. 15 Der Präsident leitet die Versammlung und vertritt den Verein nach aussen. Im Verhinderungsfalle besorgt dies der Vizepräsident. Der Präsident ist von Amtes wegen Delegierter beim Verband der Quartiervereine der Stadt Luzern.

Art. 16 Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen. Die Jahresrechnung ist auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen.

Art. 17 Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu zweien.

Art. 18 Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Jahresrechnung und erstatten darüber zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

IV. Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über einen Jahresbeitrag hinaus sowie des Vorstandes ist ausgeschlossen. 

Art. 20 Der Verein kann sich durch Beschluss der Generalversammlung auflösen. Dafür braucht es drei Viertel aller anwesenden Mitglieder an einer hierzu speziell einberufenen Generalversammlung. Im Falle der Auflösung entscheidet die gleiche Generalversammlung über die Weiterverwendung des Vermögens und die Aufbewahrung der Akten.

Art. 21 Soweit diese Statuten keine Vorschriften aufstellen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 22 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. April 1984 genehmigt. Sie ersetzen jene Statuten vom 1. März 1942.

Luzern, den 5. April 1984
Quartierverein Altstadt
Der Präsident: Walter Müller

Der Sekretär: Pierre Peyer

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